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STK 2020 15

mehrfache Drohung etc.

Schwyz · 2020-03-12 · Deutsch SZ
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mehrfache Drohung etc. | Strafgesetzbuch

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,

E. 2 D.________ AG, Privatklägerin und Berufungsgegnerin,

E. 3 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

E. 4 Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (2/R, unter Beilage von KG-act. 4), an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Privatklägerinnen (je 1/R, unter Beilage von KG-act. 4) sowie an die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und an das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, sowie an die KOST) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 12. März 2020 kau

Dispositiv
  1. B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
  2. D.________ AG, Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
  3. E.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, betreffend mehrfache Drohung etc. (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 9. Dezember 2019, SGO 2019 6);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: - dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 9. Dezember 2019 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO); - dass das begründete Urteil am 2. März 2020 an die Parteien versendet wurde; - dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln mit Schreiben vom
  4. März 2020 dem Kantonsgericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekannt gab (KG-act. 4); - dass demnach das Verfahren infolge Rückzugs der Berufungsanmel- dung nach § 40 Abs. 2 JG (i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) präsidial abzuschreiben ist; - dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;- Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
  5. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.
  6. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
  7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  8. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (2/R, unter Beilage von KG-act. 4), an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Privatklägerinnen (je 1/R, unter Beilage von KG-act. 4) sowie an die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und an das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, sowie an die KOST) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 12. März 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 12. März 2020 STK 2020 15 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwältin A.________, gegen

1. B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,

2. D.________ AG, Privatklägerin und Berufungsgegnerin,

3. E.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, betreffend mehrfache Drohung etc. (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 9. Dezember 2019, SGO 2019 6);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 9. Dezember 2019 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);

- dass das begründete Urteil am 2. März 2020 an die Parteien versendet wurde;

- dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln mit Schreiben vom

10. März 2020 dem Kantonsgericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekannt gab (KG-act. 4);

- dass demnach das Verfahren infolge Rückzugs der Berufungsanmel- dung nach § 40 Abs. 2 JG (i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) präsidial abzuschreiben ist;

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (2/R, unter Beilage von KG-act. 4), an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Privatklägerinnen (je 1/R, unter Beilage von KG-act. 4) sowie an die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und an das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, sowie an die KOST) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 12. März 2020 kau